Doppelbesteuerungsabkommen Österreich–Liechtenstein: 4 Prozent und öffentliche Kasse
Für Arbeit in Liechtenstein gilt ein anderes Abkommen als mit der Schweiz. Zwei Artikel entscheiden über den Lohn.
Art. 15 Abs. 4, privater Arbeitgeber: Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich und täglicher Rückkehr werden in Österreich besteuert. Liechtenstein darf höchstens 4 % des Bruttolohns an der Quelle einbehalten. Österreich rechnet diesen Betrag an, höchstens bis zur österreichischen Steuer auf diesen Lohn. Die 4 % sind die Obergrenze im Abkommen. Für die Erklärung zählt der tatsächlich einbehaltene Betrag laut Lohnausweis.
Art. 19 Abs. 1, öffentliche Kasse: Lohn von Land, Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften wird nur in Liechtenstein besteuert. Österreich stellt ihn frei und berücksichtigt ihn beim Steuersatz für andere Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten ist die Einordnung nicht immer klar. Das klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung, die Erklärung schließt den Fall nicht automatisch ab.
Ohne regelmäßige Rückkehr an den Wohnsitz gilt die Grenzgängerregel nicht automatisch. Homeoffice und fehlende Heimkehr sind ein eigener Fall.
Erfahrungen mit der 4-%-Quellensteuer oder mit einer öffentlichen Kasse gern als Antwort.